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Feb. 2023

ImmobiliarvollstreckungZwangsversteigerung: Bei der Vertretung des Schuldners ist der Verkehrswert maßgeblich

Abo-Inhalt09.01.202310553 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Vertritt ein Rechtsanwalt im Versteigerungsverfahren den Schuldner, gilt hinsichtlich der Grundlage der Gebührenberechnung nach § 26 Nr. 2 RVG der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert. Wenn vor der gerichtlichen Wertfestsetzung das Verfahren aufgehoben wurde, gibt es keinen solchen Wert. Hier ist dennoch der Verkehrswert und nicht der durch das Finanzamt mitgeteilte sog. Einheitswert maßgebend. |

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AUSGABE: RVGprof 2/2023, S. 27 · ID: 48830255

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