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StrafprozessZum Zweiten: Strafverfahren und selbstständiges Einziehungsverfahren

Abo-Inhalt24.03.20261 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

Das AG Wildeshausen hatte – leider falsch – entschieden, welche Gebühren der Verteidiger abrechnen kann, wenn er den Angeklagten sowohl im Strafverfahren als auch im sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren vertreten hat (Abruf-Nr. 50540380). Nun liegt die Beschwerdeentscheidung des LG Oldenburg (27.10.25, 5 Qs 343/25, Abruf-Nr. 251400) vor, die das AG korrigiert.

Das LG entschied, dass im selbstständigen Einziehungsverfahren nicht nur die Gebühr Nr. 4142 VV RVG anfällt. Der Rechtsbeistand erhält vielmehr Gebühren analog zum Verteidiger. Dies gelte auch, wenn das selbstständige Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen sei, sondern der Beistand schon zuvor den Betroffenen in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts verteidigt habe. Das begründet das LG damit, dass, anders als bei der Abtrennung des Verfahrens nach § 422 StPO, das Verfahren nach § 435 StPO nicht nur dem Wortlaut nach „selbstständig“ sei. Erforderlich sei vielmehr eine den Anforderungen des § 200 StPO entsprechende neue Antragsschrift (vgl. BGH 18.12.18, 1 StR 407/18, Abruf-Nr. 208190). Die Situation sei für den Verteidiger insofern vergleichbar mit jener nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils. Hier gelte § 21 RVG, wonach eine vergütungsrechtlich eigene Angelegenheit vorliege.

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AUSGABE: RVGprof 4/2026, S. 62 · ID: 50632369

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