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MittelgebührSteigert Videoverhandlung Arbeitsaufwand des Anwalts?

24.09.20227809 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Immer wieder setzen (Sozial-)Gerichte Gebühren niedriger an, weil der Anwalt nur wenig Arbeitsaufwand gehabt habe. Es seien z. B. keine medizinischen oder sonst schwierigen Sachverhalte zu klären oder Berechnungen zu prüfen gewesen. Nach dem LSG Nordrhein-Westfalen sind für den tatsächlichen Aufwand aber nicht allein die anwaltlichen Schriftsätze maßgeblich. Es koste auch Zeit, sich in neue Techniken wie Videokonferenzen mit dem Gericht einzuarbeiten (30.3.22, L 6 AS 699/21 B, Abruf-Nr. 231073). |

Im vorliegenden Fall ging es um die Bewilligung existenzsichernder Leistungen. Zu zahlreichen Schriftsätzen kamen zeitintensive Besprechungen mit der Mandantin, deren Tochter und einer weiteren Person hinzu. Auch die Dauer des Verfahrens sowie die Vorbereitung des Termins, der als 32-minütige Videokonferenz durchgeführt wurde, seien mindestens durchschnittlich und bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich gewesen.

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AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 166 · ID: 48504452

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