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RäumungsvollstreckungÖffentliche Versteigerung und außergerichtliche Verwertung: Das können Sie abrechnen

Abo-Inhalt30.11.202210003 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Im Rahmen einer Räumungsvollstreckung nach § 885a ZPO (sog. beschränkter Vollstreckungsauftrag) wird der Gläubiger in den Besitz der ehemals vom Schuldner bewohnten Wohnung eingewiesen. Fordert der Schuldner seine dort verbliebenen beweglichen Sachen nicht binnen eines Monats heraus, kann der Gläubiger diese verwerten (§ 885a Abs. 3 ZPO). Mit der Verwertung kann der Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann seine Tätigkeit wie folgt abrechnen: |

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AUSGABE: RVGprof 12/2022, S. 211 · ID: 48712358

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