KostenerstattungKlagerücknahme: Materiell-rechtliche Ansprüche sind kein anderer Grund
| § 269 Abs. 3 S. 2 HS Alt. 2 ZPO lässt nach Ansicht des BGH nicht zu, dass materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen. Der Kläger kann insofern vertragliches bzw. deliktisches Fehlverhalten des Beklagten nicht als „anderen Grund“ geltend machen. Dem Kläger werden wegen der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
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AUSGABE: RVGprof 12/2022, S. 205 · ID: 48712457