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EinkommensteuerKosten der Strafverteidigung sind nur bei beruflichem Anlass abzugsfähige Werbungskosten

Abo-Inhalt21.08.20226130 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Sind Strafverteidigungskosten ggf. abzugsfähige Werbungskosten? Diese Frage kann laut BFH nach Beendigung des Strafverfahrens, dem ein berufliches Verhalten zugrunde liegt, eine erhebliche Rolle spielen. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: RVGprof 9/2022, S. 150 · ID: 48390219

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