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Sept. 2025

InsolvenzInsolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe auch bei Erfolgshonorarabrede beantragen

Abo-Inhalt01.09.2025244 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar (§ 4a RVG) zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen (BGH 13.2.25, IX ZB 27/24, Abruf-Nr. 247184). |

Praxisrelevanz für Insolvenzverfahren

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AUSGABE: RVGprof 9/2025, S. 164 · ID: 50500224

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