InsolvenzInsolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe auch bei Erfolgshonorarabrede beantragen
| Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar (§ 4a RVG) zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen (BGH 13.2.25, IX ZB 27/24, Abruf-Nr. 247184). |
Praxisrelevanz für Insolvenzverfahren
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AUSGABE: RVGprof 9/2025, S. 164 · ID: 50500224