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StreitwerteckeGegenstandswert bei der vorterminlichen Teilrücknahme

Leseprobe08.06.20236024 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist für die Gebühren des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 1 RVG nur maßgebend, soweit der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist (OLG Celle 23.2.23, 24 W 2/23, Abruf-Nr. 234625). |

Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage. Voraussetzung ist, dass die Rücknahme vor dem Aufruf der Sache wirksam geworden ist und dem Gericht bei der Verhandlung bekannt war.

Merke | In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert für die wertabhängigen Gebühren des Rechtsanwalts (§ 13 RVG) gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Eine davon abweichende Festsetzung kann der Rechtsanwalt aber nach § 33 RVG beantragen, wenn sich der Gegenstand der Tätigkeiten von Anwalt und Gericht gerade nicht deckt.

AUSGABE: RVGprof 8/2023, S. 127 · ID: 49493254

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