KostenfestsetzungFür den Prozessbevollmächtigten und den Terminsvertreter gibt es jeweils eine Terminsgebühr
| Dass sowohl beim Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) als auch beim Terminsvertreter je eine Einigungsgebühr anfallen kann und dass diese doppelte Einigungsgebühr erstattungsfähig ist, hat der BGH bereits im Jahr 2014 entschieden (RVG prof. 14, 94). Was vielfach jedoch noch unbekannt ist, dass diese Grundsätze auch für die Terminsgebühr gelten. Die Terminsgebühr kann ebenfalls doppelt, also beim Prozessbevollmächtigten und beim Terminsvertreter, anfallen und erstattet werden. Es gelten die folgenden Einzelheiten. |
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AUSGABE: RVGprof 6/2022, S. 103 · ID: 48110450

