Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. RVGprof RVG professionell
  3. Es gibt keine Streitwertbeschwerde zur Heraufsetzung

StreitwerteckeEs gibt keine Streitwertbeschwerde zur Heraufsetzung

Leseprobe20.10.20229588 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Eine auf Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist unzulässig (BGH 23.3.22, I ZB 12/22, Abruf-Nr. 228837). |

Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer. Hinzu kommt: Nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet keine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes statt. Während die klassische Streitwertbeschwerde kostenfrei ist (§ 68 Abs. 3 GKG), gilt diese Kostenfreiheit nicht bei unstatthaften Verfahren. Eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist deshalb nach Ansicht des BGH kostenpflichtig.

Merke | Ist die Partei von einem Rechtsmittel zur Heraufsetzung des Streitwerts ausgeschlossen, ergibt sich für den Anwalt im eigenen Gebühreninteresse aus § 32 Abs. 2 RVG etwas anderes. Er hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Heraufsetzung des Streitwerts, da in diesem Fall seine Vergütung höher ausfällt.

AUSGABE: RVGprof 11/2022, S. 181 · ID: 48658320

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2022
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte