ForderungseinzugErgänzungsgebühr für das „erste Inkassoschreiben“?
| Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften zum 1.10.21 (BGBl. 20 I, S. 3320) gibt es bei der außergerichtlichen Geltendmachung unbestrittener Forderungen geringere Gebührensätze: Regelgebühr von 0,9 (Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG) und Maximalgebühr von 1,3 (Nr. 2300 Abs. 2 S. 3 VV RVG). Dies führt bei Gläubiger(vertreter)n in der Praxis vielfach zu einer falschen Vorgehensweise. |
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AUSGABE: RVGprof 6/2024, S. 102 · ID: 49991771

