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KostenfestsetzungDie Partei muss nicht mit dem Rechtsanwalt zusammen reisen

Leseprobe22.01.20222077 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Parteireisekosten wegen der Anreise eines Geschäftsführers der klageführenden Partei können zu erstatten sein, wenn ihr Prozessbevollmächtigter anwaltlich versichert hat, die Anreise vom jeweiligen Sitz zum OLG sei in getrennten Fahrzeugen erfolgt (OLG Brandenburg 5.11.20, 6 W 67/20, Abruf-Nr. 226806). Es gibt nach dem OLG keinen Rechtssatz, der die Partei zwecks Vermeidung von Terminreisekosten auf eine „Mitfahrgelegenheit“ bei dem Prozessbevollmächtigten verweist. |

Merke | Das OLG setzt sich nicht weiter mit der Frage des Kostenminderungsgebots auseinander. Zumindest wird man einen sachlichen, wenn auch nicht zwingenden Grund erwarten dürfen, warum keine gemeinsame Anreise erfolgt ist. Denkbar sind z. B.

  • versicherungsrechtliche Gründe,
  • der Umstand, dass der Rechtsanwalt die Fahrt nutzen will, um andere Mandantengespräche zu führen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, oder
  • die COVID-19-Pandemie.

AUSGABE: RVGprof 2/2022, S. 20 · ID: 47935817

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