AuslagenDarauf sollten Sie bei der Erstattung von Parteikosten für die Wahrnehmung von Terminen achten
| Nimmt eine Partei am Termin zur mündlichen Verhandlung teil, werden ihr ihre hierzu getätigten Aufwendungen ersetzt (§ 91 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. ZPO). Die Höhe der Erstattung richtet sich dabei nach den Vorschriften des JVEG. Der folgende Beitrag klärt auf, damit diese Erstattung der Parteikosten auch bei der Kostenfestsetzung klar ist. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Anordnung persönlichen Erscheinens ist nicht erforderlich
- 2. Es besteht keine Pflicht zur gemeinsamen Anreise
- 3. JVEG regelt Höhe des Erstattungsanspruchs
- 4. Für Altfälle gibt es kein Übergangsrecht
- 5. Für die Festsetzung ist kein besonderer Antrag erforderlich
- 6. Das gilt bei rechtsschutzversicherten Mandanten
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AUSGABE: RVGprof 6/2022, S. 97 · ID: 48263843