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StreitwerteckeDann ist der Streitwert bei nachträglichen Erkenntnissen zu erhöhen

Leseprobe17.04.20224791 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Angaben zum Streitwert unzutreffend waren, ist der Streitwert anzupassen, wenn die richtigen Verhältnisse schon im Zeitpunkt der Klageerhebung vorlagen (OLG Hamm 2.8.21, 20 W 5/21, Abruf-Nr. 228507). |

Im Fall des OLG wurde um die Verpflichtung zur Kostenübernahme von Immunglobulinbehandlungen gestritten. Im Rahmen der Streitwertbestimmung wurde unterstellt, dass eine Behandlung 3.482,55 EUR kostet. Tatsächlich kostete sie aber 8.294,58 EUR. Dies war keine Veränderung, die erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Vielmehr traf schon die ursprüngliche Schätzung der Behandlungskosten bei Klageerhebung nicht zu. Deshalb sind bei der Streitwertfestsetzung die höheren Kosten zugrunde zu legen.

AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 74 · ID: 48188897

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