DifferenzverfahrensgebührBei schriftlichem Vergleich ohne Gerichtsbeteiligung entsteht volle Verfahrensgebühr
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Hinweis an Redaktion kontakt@iww.de
| Die Fälle, in denen in einem Prozessverfahren nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden, kommen täglich vor. Entweder können solche Vergleiche mündlich oder in schriftlicher Form vereinbart werden. Zur Abrechnung wird regelmäßig die Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG herangezogen. Aber wann sind tatsächlich die Voraussetzungen dafür gegeben? |
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AUSGABE: RVGprof 1/2024, S. 12 · ID: 49687433
