AbfindungsvergleichWert der Einigungsgebühr bei Abfindungsvergleich im Feststellungsprozess
| In Verfahren wegen Geburtsschäden stellt sich regelmäßig die Frage, wie hoch das Schmerzensgeld bei schweren, aber nicht lebensbedrohlichen Dauerfolgen anzusetzen ist und wie der Streitwert zu bestimmen ist, wenn die Parteien einen Abfindungsvergleich schließen. Dabei ist zu klären, ob sich der Streitwert am vereinbarten Abfindungsbetrag oder am Wert der abgefundenen Ansprüche orientiert. Das OLG Dresden hat entschieden, dass es für den Streitwert eines Abfindungsvergleichs nicht auf die Höhe des dort vereinbarten Abfindungsbetrags ankommt. Entscheidend ist vielmehr der Wert der abgefundenen Ansprüche. Wird ein Antrag auf Feststellung von Zukunftsschäden durch einen Zahlbetrag abgefunden, besteht ein Vergleichsmehrwert im Umfang des Feststellungsabschlags. |
Sachverhalt
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AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 208 · ID: 50608390