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StrafverfahrenAuch für außergerichtliche Beratung über Einziehung gibt es zusätzliche Verfahrensgebühr

Abo-Inhalt12.09.20222130 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| In „Einziehungsfällen“ tun sich die Gerichte teilweise mit der Beurteilung schwer, ob die Voraussetzungen für die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG gegeben sind. Das ist insbesondere – wie im Fall des OLG Braunschweig – die Frage, wenn aus der Gerichtsakte keine Tätigkeit des Rechtsanwalts ersichtlich ist. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 169 · ID: 47937926

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