StrafverfahrenAuch für außergerichtliche Beratung über Einziehung gibt es zusätzliche Verfahrensgebühr
| In „Einziehungsfällen“ tun sich die Gerichte teilweise mit der Beurteilung schwer, ob die Voraussetzungen für die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG gegeben sind. Das ist insbesondere – wie im Fall des OLG Braunschweig – die Frage, wenn aus der Gerichtsakte keine Tätigkeit des Rechtsanwalts ersichtlich ist. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
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AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 169 · ID: 47937926