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ReisekostenAnwalt muss nicht „mit den Hühnern aufstehen“

18.09.20227627 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Hat ein Anwalt auswärts einen so frühen Gerichtstermin, dass er um 5:00 Uhr morgens starten müsste, darf er Übernachtungskosten geltend machen und einen 90-Minuten-Zeitpuffer einrechnen. Geht die Umladung zu spät beim Anwalt ein, sodass dieser die Reise vergeblich antritt, kann er laut dem KG die Kosten gegen die Gegenseite festsetzen lassen, auch wenn ein Amtshaftungsanspruch möglich ist. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 172 · ID: 48493416

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