EuGHZigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten ist im Bestimmungsland zu besteuern
| Der EuGH hat klargestellt, dass Zigaretten, die durch mehrere Mitgliedstaaten geschmuggelt und erst im Bestimmungsland entdeckt werden, im Bestimmungsland zu besteuern sind (EuGH, 4.10.24, C-214/24, „Hauptzollamt C“, Abruf-Nr. 244854). |
Tabakwaren, die illegal in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt und ohne ein Steueraussetzungsverfahren durch mehrere Länder bis in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, dürfen nur von dem Bestimmungsmitgliedstaat besteuert werden. Die Durchfuhrmitgliedstaaten sind von einer Besteuerung ausgeschlossen.
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AUSGABE: PStR 2/2025, S. 27 · ID: 50239757