VermögensarrestVermögensarrest in Steuerstrafsachen
| In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein am allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine Vorschrift zu zeitlichen Grenzen seines Vollzugs gibt es nicht mehr. Das hat das OLG Hamm klargestellt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 9/2023, S. 199 · ID: 48712687