BFHVermögensabschöpfungen sind ertragsteuerlich abziehbar
| Der BFH weist darauf hin, dass Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO gem. § 12 Nr. 4 EStG ertragsteuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Dass Nr. 93 Abs. 1 S. 3 RiStBV dabei vermögensabschöpfende Überlegungen „berücksichtigt“, ändert laut BFH nichts, da Geldauflagen weiterhin nicht ausschließlich („lediglich“) der Wiedergutmachung dienen. Bei Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB n. F. (ab 1.7.17) gilt das Abzugsverbot hingegen nicht (BFH 29.1.25, X R 6/23, Abruf-Nr. 247665). |
Zahlungen im Strafverfahren sind ertragsteuerlich nicht abziehbar, wenn sie (wie z. B. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO) (ggf. teilweise) Sanktionscharakter haben, § 12 Nr. 4 EStG. Wegen ihres rein vermögensabschöpfenden Charakters unterfallen aber Verfallszahlungen gem. §§ 73 bis 73e StGB a. F. (bis 30.6.17) und Einziehungen gem. §§ 73 bis 73e StGB n. F. (ab 1.7.17) nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 4 EStG. Gleiches gilt für Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB oder reine Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO (ggf. i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO).
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: PStR 10/2025, S. 217 · ID: 50403986