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Cum-CumCum-Cum-Sachverhalte: So wirken sich jüngste Entscheidungen auf Nacherklärungspflichten aus

Abo-Inhalt08.09.2025113 Min. LesedauerVon RA Dr. Andreas Weitzell und RA Dr. Jochen Feldle, FA StR, beide Ufer Scharf Rechtsanwälte, Münchenvon RA Dr. Andreas Weitzell und RA Dr. Jochen Feldle, FA StR, beide Ufer Scharf Rechtsanwälte, München

| Es ist Bewegung im Markt: Mit Beschluss vom 10.12.24 ließ das OLG Frankfurt (3 Ws 231/24) eine Anklage wegen Cum-Cum-Geschäften zu. Zuvor hatte sich das BMF mit Schreiben vom 9.7.21 für eine Meldepflicht entsprechender Sachverhalte ausgesprochen. Am 13.11.24 stellte der BFH (I R 3/21) fest, dass es bei der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nicht darauf ankomme, ob der Inhaber übertragene Rechte subjektiv wahrnehmen möchte. Der Beitrag erläutert, wie sich diese Entwicklungen auf eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO auswirken. |

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AUSGABE: PStR 10/2025, S. 226 · ID: 50458239

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