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BGHKompensationsverbot bei Vorsteuern aus Gemeinkosten

12.06.20235684 Min. Lesedauer IWW

| Vorsteuern aus Gemeinkosten unterfallen dem Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) und sind deshalb im Rahmen des tatbestandlichen Verkürzungsumfangs nicht gegenzurechnen. Darauf weist der BGH in einer aktuellen Entscheidung hin (22.3.23, 1 StR 361/22, Abruf-Nr. 235127). |

Die Steuervorteile beziehen sich im Fall von Gemeinkosten nicht auf dasselbe Wirtschaftsgut wie die vom Täter ausgeführten Ausgangsumsätze und stehen mit diesen nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Täters reicht für eine Ausnahme vom Kompensationsverbot nicht aus (Jäger in: Klein, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 137), auch wenn ein solcher Gesamtzusammenhang umsatzsteuerrechtlich für das Recht auf Vorsteuerabzug genügt (EuGH, 8.9.22, C-98/21).

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AUSGABE: PStR 7/2023, S. 146 · ID: 49441002

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