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Juli 2023

Überwachung des grenzüberschreitenden VerkehrsRechtsschutz bei der Beschlagnahme nach Bargeldaufgriffen

Abo-Inhalt03.07.20232242 Min. LesedauerVon RA Dr. Sebastian Peters, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Streck Mack Schwedhelm, Köln

| Reisende, die Barmittel von 10.000 EUR oder mehr bei sich führen, müssen dies schriftlich beim Zoll anmelden. Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel, muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte im Rahmen des sog. Clearingverfahrens auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen, § 12a Abs. 5 S. 1 ZollVG. Gegen die Sicherstellung ist der Widerspruch, im Fall der Nichtabhilfe die Anfechtungsklage zu erheben. |

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AUSGABE: PStR 7/2023, S. 160 · ID: 49033313

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