EinfuhrabgabenBeihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel führt zur Haftung für Einfuhrabgaben
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die in § 191 Abs. 5 S. 2 AO vorgesehene Ausnahme von einem Ausschluss der Haftung wegen des Grundsatzes der Akzessorietät gilt nicht nur für die täterschaftliche Begehung einer Steuerhinterziehung, sondern für jede Begehungsform, also auch die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung. Das hat das FG Hamburg entschieden. |
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AUSGABE: PStR 4/2025, S. 84 · ID: 50274406
