FG NürnbergAussetzung der Vollziehung: Das sind die Anforderungen
Abruf-Nr. 250399
Das FG Nürnberg hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auszusetzen ist (FG Nürnberg 24.6.25, 1 V 14/25, Abruf-Nr. 250399).
Gem § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
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AUSGABE: PStR 5/2026, S. 98 · ID: 50792433