BMFAusfuhrlieferung ist durch „andere geeignete Belege“ nachweisbar
Das BMF hat den Nachweis von steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege unter Beachtung der Vorgaben der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH konkretisiert (1.7.25, III C 3 - S 7134/00025/002/012, DOK: COO.7005.100.2.12275453, Abruf-Nr. 248951).
Das BMF beschreibt in einem neu veröffentlichten Abs. 6a (des Abschnitts 6.6 UStAE), welche Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland als solche Ersatzbelege anerkannt werden können.
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AUSGABE: PStR 3/2026, S. 51 · ID: 50690862

