Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. PStR Praxis Steuerstrafrecht
  3. Ausfuhrlieferung ist durch „andere geeignete Belege“ nachweisbar

BMFAusfuhrlieferung ist durch „andere geeignete Belege“ nachweisbar

19.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Das BMF hat den Nachweis von steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege unter Beachtung der Vorgaben der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH konkretisiert (1.7.25, III C 3 - S 7134/00025/002/012, DOK: COO.7005.100.2.12275453, Abruf-Nr. 248951).

Das BMF beschreibt in einem neu veröffentlichten Abs. 6a (des Abschnitts 6.6 UStAE), welche Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland als solche Ersatzbelege anerkannt werden können.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: PStR 3/2026, S. 51 · ID: 50690862

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte