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Juli 2022

AGGStellenausschreibung: „cool“ heißt nicht „jung“, „Typen“ sind nicht zwingend „männlich“

Abo-Inhalt21.06.20226461 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

| Legt ein Bewerber Indizien dar, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde, reicht dies aus, um eine Beweislastumkehr i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG; vgl. Beiträge in PP 01/2022, Seite 6 und PP 05/2022, Seite 3) zulasten des Arbeitgebers herbeizuführen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Benachteiligung stattgefunden hat. Dabei ist es für den Schutz durch das AGG unerheblich, mit welchem Geschlecht sich der Bewerber identifiziert. Eine zusätzliche Entschädigungspflicht kann erwachsen, wenn eine Bewerbung rechtswidrig und mit negativem Kommentar an Dritte weitergegeben wird (Arbeitsgericht [ArbG] Koblenz, Urteil vom 09.02.2022, Az. 7 Ca 2291/21). |

Der Fall

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AUSGABE: PP 7/2022, S. 9 · ID: 48410978

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