ArbeitsrechtImpfpflicht in Physiopraxen ab dem 16.03.2022 – Update
| Personen, die in verschiedenen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Physiopraxen tätig sind, müssen gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 15.03.2022 geimpft oder genesen sein. Der Gesetzgeber hat damit im Dezember 2021 eine Corona-Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Impflicht das Risiko reduzieren, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren und SARS-CoV-2 an andere Menschen in der Praxis zu übertragen. Doch was ist mit Angestellten, die eine Impfung verweigern? Und darf ein Praxisinhaber überhaupt nach dem Impfstatus fragen? |
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