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HeilmittelverordnungBlankoverordnung: IFK veröffentlicht die drei wichtigsten Gründe für Absetzungen

04.12.20252 Min. Lesedauer IWW

Seit dem 01.11.2024 gilt die Blankoverordnung in der Physiotherapie. Diese ermöglicht es Physiotherapeuten seit einem Jahr, für 114 Diagnosen im Schulterbereich eigenständig Behandlungen durchzuführen (PP 11/2024, Seite 4 ff.). Dennoch kommen Absetzungen bei der Abrechnung häufig vor, denn viele Praxen sammeln damit noch Erfahrungen. Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) nennt die drei wichtigsten Gründe.

Das sind die drei wichtigsten Gründe für die Absetzung von Heilmittelverordnungen

Fristen nicht eingehalten

Die erste Therapieeinheit muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung (bei dringlichem Bedarf 14 Tage) abgegeben werden. Die physiotherapeutische Diagnostik, die nicht als Heilmittel gilt, muss vor der ersten Behandlung stattfinden und kann nicht in die 28-Tages-Frist eingerechnet werden.

Gültigkeit überschritten

Eine Blankoverordnung ist 16 Wochen gültig. Dabei fällt der letzte Gültigkeitstag auf denselben Wochentag wie das Ausstellungsdatum. Innerhalb dieser Frist sind unbegrenzt viele Einheiten möglich. Maßgebend ist das Ampelsystem. Nach Beginn der roten Ampelphase kommt es zu einem Vergütungsabschlag von 9 Prozent. Falls das Therapieziel vor Fristende erreicht ist, kann die Behandlung abgeschlossen und abgerechnet werden. Bei erneuten Beschwerden innerhalb der Frist kann die Behandlung mit derselben Verordnung fortgeführt werden.

Dokumentation unvollständig

Jede Therapieeinheit muss im Verlaufsdokument und vom Patienten auf der Rückseite der Blankoverordnung bestätigt werden. Nur vertraglich vereinbarte Kürzel sind erlaubt. Falsche Abkürzungen führen zu Absetzungen (z. B. „BV KG“ ist falsch; korrekt ist „KG“). Korrekturen im Verlauf müssen durch den Patienten unterschrieben und datiert werden.

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AUSGABE: PP 1/2026, S. 1 · ID: 50645317

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