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UmsatzsteuerBFH-Rechtsprechung geändert: Privater Schwimmunterricht ist nun umsatzsteuerpflichtig

24.03.20223995 Min. Lesedauer IWW

| Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) umfasst nicht den Schwimmunterricht privater Anbieter. Betreiber von Schwimmschulen können sich daher nicht auf die Befreiung nach EU-Recht berufen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 16.12.2021, veröffentlicht am 10.03.2022, Az. V R 31/21 [V R 32/18]). Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Urteil vom 21.10.2021, Az. Rs C-373/19, vgl. Beitrag in PP 01/2022, Seite 14) und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. |

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AUSGABE: PP 4/2022, S. 1 · ID: 48095035

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