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Aug. 2025

ArbeitsrechtAU, weil sich frisch gestochenes Tattoo entzündet – Arbeitgeber muss kein Entgelt fortzahlen

08.07.20257190 Min. Lesedauer IWW
Kopie von Recht_socialmedia(2).png (Bild: Canva)
Bild: Canva

| Tattoos sind heute ein typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Aber haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Themenspezial in PP 01/2024, Seite 20), wenn beim Stechen des Tattoos etwas schiefläuft? Dazu liegt nun ein aktuelles Gerichtsurteil vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 278 a/24). |

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AUSGABE: PP 8/2025, S. 15 · ID: 50466610

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