EinkommensteuerZuständigkeit für Außenprüfungsanordnung bei beschränkt Steuerpflichtigen
| Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nach Ansicht des BFH nicht auf die Außenprüfung (BFH 20.12.23, I R 21/21, DStR 24, 874). |
Sachverhalt
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AUSGABE: PIStB 8/2024, S. 210 · ID: 50029088
