Grenzüberschreitende VerlustverrechnungVerluste ausländischer Betriebsstätten im Lichte der Gesetzgebung und aktuellen Rechtsprechung
| Der BFH hat aktuell entschieden, dass inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen können, wenn nach dem einschlägigen DBA für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind. Dies verstößt nicht gegen EU-Recht (BFH 22.2.23, I R 35/22). |
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AUSGABE: PIStB 8/2023, S. 206 · ID: 49536399