KindergeldSechsmonatige Kindergeldausschlussfrist ist rechtmäßig
| § 70 Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt, dass das festgesetzte Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Diese Regelung ist sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform. Für inländische Saisonarbeitnehmer gilt zudem, dass ein im Heimatland gestellter Kindergeldantrag nur dann als relevant für die inländische Familienkasse zu verstehen ist, wenn die antragstellende Person ihr Recht auf Freizügigkeit im Zeitpunkt ihres im Heimatland gestellten Antrags bereits ausgeübt hat (BFH 8.8.24, III R 19/22, BB 24, 2774). |
Sachverhalt
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AUSGABE: PIStB 3/2025, S. 62 · ID: 50271543