AussensteuerrechtHinzuschätzung und Steuerzuschlag bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO
| Bei der Ermittlung eines Sachverhalts sind die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Für Auslandssachverhalte hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 und 3 AO erhöhte Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten etabliert. Je mehr Tatsachen und Beweismittel der von den Beteiligten beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören, umso größer ist die Verantwortung des Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts. Bei der Verletzung dieser Pflichten drohen Hinzuschätzungen und Steuerzuschläge |
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AUSGABE: PIStB 6/2022, S. 165 · ID: 48219799
