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ATADUmsGErste Erfahrungen mit der neuen Wegzugsteuer und ein Überblick über die Rechtsfolgen (Teil 2)

Abo-Inhalt28.06.20225851 Min. LesedauerVon StB Dr. Peter Happe, FB IStR/C.P.A., Köln, und WP StB Lothar Boelsen, Frankfurt/Mainvon StB Dr. Peter Happe, FB IStR/C.P.A., Köln, und WP StB Lothar Boelsen, Frankfurt/Main

| Mit der Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU (Anti Tax Avoidance Directive; kurz ATAD) durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.21 (ATADUmsG, BGBl I 21, 2035) wurde u. a. der § 6 AStG – wie in Teil 1 (PIStB 22, 176) beschrieben – geändert. Nach der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen gesetzlich umsetzen, die die internationale Steuervermeidung verhindern sollen. Durch die Einbettung der Änderungen des § 6 AStG in das ATADUmsG wollte der Gesetzgeber offenbar suggerieren, er sei europäisch dazu verpflichtet, eine Verschärfung der Wegzugsbesteuerung durchzuführen. Dem ist aber nicht so. |

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AUSGABE: PIStB 7/2022, S. 207 · ID: 48342416

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