Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfe im Fall einer Zahnarztpraxis
Corona-Soforthilfe
| Das VG Würzburg (13.1.25, W 8 K 24.641) hat die Klage einer Zahnarztpraxis abgewiesen und entschieden, dass die Rückforderung der Corona-Soforthilfe i. H. v. 7.500 EUR mangels förderfähigem Liquiditätsengpass rechtlich nicht zu beanstanden ist. |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
ID: 50381799