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Aug. 2022

(Zahn-)ArztwerbungVorsicht bei werblichen Aussagen in Praxisflyern

21.07.20227233 Min. Lesedauer IWW

| Wird in einem Werbemittel der Praxis mit einem angestellten (Zahn-)Arzt geworben, ohne auf das Angestelltenverhältnis hinzuweisen, liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung (hier: für Zahnärzte) vor, was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlassen gegen § 5a UWG begründet. Übertriebene Aussagen zu Behandlungstechniken können irreführende Werbung i. S. v. § 5 UWG sein (LG Aurich 26.1.22, 2 O 895/19). |

Der Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis als niedergelassener Zahnarzt. In einem „Flyer“ für seine Praxis erwähnte er einen Zahnarzt, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser nur angestellt ist. Außerdem warb er für die Anwendung von Intraoralscannern unter Hervorhebung von Annehmlichkeiten für Patienten („lästige Abdrücke gehören der Vergangenheit an“), ohne auf die Einschränkungen der Technik hinzuweisen, derentwegen auch heute noch häufig Abdrücke gemacht werden.

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