Blitzlicht MandatspraxisIst die Folgenankündigung bei der Genehmigung von Umgangsvereinbarungen zwingend erforderlich?
08.12.202594 Min. Lesedauer IWW
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| § 89 Abs. 1 FamFG sieht vor, dass bei der Zuwiderhandlung, u. a. gegen Regelungen zum Umgang, die Familiengerichte Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft anordnen können. Diese Ordnungsmittel haben nicht nur Beuge-, sondern auch strafähnlichen Sanktionscharakter. Dies erfordert es, dass der gesetzlich vorgegebene Weg eingehalten wird. |
Beispiel |
Das FamG hat eine Umgangsvereinbarung genehmigt, allerdings ohne den Zusatz, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung Zwangsmittel verhängt werden können. Der RA der Kindesmutter (M) fragt sich, ob er trotzdem aus dem Titel vollstrecken kann. |
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