ZulassungsrechtAnstellungsgenehmigung im „eigenen“ MVZ nur bei abhängigem Beschäftigungsverhältnis
| 2022 hatte das BSG (26.1.22, B 6 KA 2/21 R) entschieden, dass sich Vertragsärzte nicht mehr in ihrem „eigenen“ MVZ anstellen lassen können, wenn sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Das betrifft z. B. Alleingesellschafter einer GmbH oder zwei je zur Hälfte beteiligte Gesellschafter, die qua Gesellschafterstellung eine beherrschende Stellung innehaben und daher arbeitsrechtlich nicht mehr als weisungsgebunden bzw. abhängig beschäftigt angesehen werden können. Der Beitrag befasst sich mit den Konsequenzen für die Gestaltungspraxis. |
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AUSGABE: PFB 11/2024, S. 310 · ID: 49964914
