Berufsrecht Ärzte/WerbungÄrzte dürfen nicht ungefragt Partnerapotheken vorschlagen
| Eine Online-Plattform für Fernbehandlungen darf keine Partnerapotheken benennen, da dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Nennung von Partnerapotheken auf der Website der Plattform verstößt gegen die Berufsordnung der Ärzte (LG Düsseldorf 22.3.24, 38 O 174/23). |
Eine Online-Plattform für dermatologische Fernbehandlungen darf auf ihrer Website nicht ungefragt Partnerapotheken nennen, bei denen Patienten ihre Rezepte einlösen können. Die Plattform hatte auf ihrer Website erklärt, dass Nutzer ihre Privatrezepte wahlweise zu sich nach Hause, zu einer Apotheke ihrer Wahl oder zu einer Partner-Online-Apotheke schicken lassen könnten. Dabei wurden zwei spezifische Online-Apotheken namentlich genannt.
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