Werkvertragsrecht Vorwurf mangelhafter Objektüberwachung: Wann eine Verjährungsfrist (nicht) gehemmt wird
| Die Regelverjährungsfrist beim Werkvertrag für Planung und Bauüberwachung beträgt fünf Jahre. Das hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Diese Frist kann durch eine sog. Hemmung verlängert werden mit der Folge, dass Sie länger in der Gewährleistung sind. Nicht jede Maßnahme hemmt aber die Verjährung. Diese Erfahrung musste ein Bauherr in Zusammenhang mit einem selbstständigen Beweisverfahren vor dem OLG Braunschweig machen. PBP stellt Ihnen die Entscheidung vor und macht Sie mit den Spielregeln der Hemmung vertraut. |
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AUSGABE: PBP 1/2024, S. 22 · ID: 48969595