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Öffentliche AufträgeVK Westfalen redet Stoffpreisgleitklauseln das Wort

29.09.20229152 Min. Lesedauer IWW

| Auftraggeber sind in der aktuellen Situation gehalten, bei öffentlichen Ausschreibungen Stoffpreisgleitklauseln vorzusehen. Das gilt insbesondere durch Nutzung des Formular 225, auch wenn dieses „sperrig“ sei. Diese Auffassung vertritt die Vergabekammer (VK) Westfalen. |

Die Verwendung dieses Formulars hat zur Folge, dass sich Auftragnehmer weder auf § 7 EU Abs. 3 VOB/A 2019 (Stichwort „ungewöhnliches Wagnis“) berufen noch Preisanpassungen nach § 313 BGB (Stichwort „Wegfall der Geschäftsgrundlage“) verlangen können (VK Westfalen, Beschluss vom 12.07.2022, Az. VK 3-24/22, Abruf-Nr. 231363).

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AUSGABE: PBP 10/2022, S. 3 · ID: 48590704

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