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HonorarrechtBeauftragte Grundleistungen nicht erbracht: Darf Honorar gekürzt werden?

24.07.2024700 Min. Lesedauer IWW

| Führt eine an den Leistungsphasen der HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung immer dazu, dass der Architekt oder Ingenieur die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet – und folglich ein Honorarabzug erfolgt, wenn er das nicht tut? Diese Frage beschäftigt nach wie vor die Gerichte, aktuell das OLG Karlsruhe. |

Das OLG Karlsruhe ist dabei – anders als das OLG Celle – der Meinung, dass ein Abzug selbst dann berechtigt ist, wenn das Werk mangelfrei war. Leitsatz Nr. 6 der Entscheidung lautet: „Werden vereinbarte Teilerfolge nicht erbracht, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit das Bauwerk mangelfrei fertiggestellt wurde oder nicht, kann der Auftraggeber direkt das Honorar mindern, wenn die Leistungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse sind“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021, Az. 8 U 109/14, Abruf-Nr. 242795; rechtskräftig durch Zurückweisung des NZB, BGH, Beschluss vom 29.03.2023, Az. VII ZR 91/21).

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AUSGABE: PBP 8/2024, S. 1 · ID: 50105470

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