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Mai 2022

HonorarrechtBauhandwerkersicherung: Frist von 14 Tagen kann zu kurz sein

23.03.20224177 Min. Lesedauer IWW

| Nach § 650f BGB können Sie als Unternehmer von Ihrem Auftraggeber Sicherheit für das gesamte noch nicht gezahlte Honorar verlangen. Sie können kündigen, wenn Ihr Bauherr die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist stellt. Bisher ging man davon aus, dass „angemessen“ fünf bis acht Tage heißt. Nach Ansicht des LG Neuruppin und des OLG Stuttgart können aber selbst Fristen von 14 oder 15 Tagen zu kurz sein. |

Hintergrund | § 650f Abs. 5 BGB berechtigt Sie, nach fruchtlosem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Sie haben also die Wahl. Sie müssen bei der Fristsetzung auch nicht androhen, die Arbeiten einzustellen oder den Vertrag zu kündigen. Sie müssen dem Bauherrn aber Zeit geben, die Sicherheit zu besorgen. Beide Gerichte sagen dazu in etwa Folgendes: Welche Frist angemessen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls bestimmen. Dabei muss auch einfließen, dass die Beschaffung einer Bürgschaft über „Feiertagswochenenden“ (Ostern, Pfingsten) länger dauert. Eine gesetzte Frist von 14 (LG Neuruppin) oder 15 Kalendertagen (OLG Stuttgart) kann unangemessen kurz sein, wenn dem Auftraggeber insgesamt lediglich neun Bankarbeitstage zur Verfügung stehen, um die geforderte Sicherheit zu stellen (LG Neuruppin, Beschluss vom 21.02.2022, Az. 1 O 44/21, Abruf-Nr. 228161; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021, Az. 10 U 149/21, Abruf-Nr. 228753).

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AUSGABE: PBP 5/2022, S. 2 · ID: 48109691

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