ImplantatprothetikAbbruch der Eingliederung nach Implantatlockerung – was kann abgerechnet werden?
Frage: „Die fehlenden Zähne 26 und 27 eines GKV-Patienten wurden in der MKG-Praxis (alio loco) mit Implantaten versorgt, die Einheilung der Implantate war reizfrei und ohne weitere Entzündungen. Beim Einsetzen des Zahnersatzes in meiner Praxis stellte sich heraus, dass sich das Implantat an Zahn 26 beim Einschrauben des Abutments gelockert und ‚mitgedreht‘ hat. Die Eingliederung der Implantatkrone für Zahn 26 wurde deshalb abgebrochen. Beim Ausdrehen des Abutments ist das Implantat wieder in die richtige Position zurückgerutscht. Ob das Implantat ohne weitere chirurgische Maßnahmen nun wieder einheilt, ist fraglich. Der Zahntechniker und ich sind uns einig, dass die Eingliederung so nicht stattfinden kann. Wie können wir die bereits entstandenen Behandlungskosten abrechnen?
TP | SKM | SKM | |||||||||||||||
R | E | E | f | ||||||||||||||
B | E | E | f | ||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
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AUSGABE: PA 2/2026, S. 9 · ID: 50669023