MietzahlungVermieter kann keine Miete vom Jobcenter einklagen
. 229639
| Ein Vermieter hat trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete (§ 22 Abs. 7 SGB II) keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter. Die Direktzahlung soll allein die zweckentsprechende Verwendung der Unterkunftsleistungen gewährleisten, dient aber nicht der vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen (LSG Niedersachsen-Bremen 3.2.22, L 11 AS 578/20, Abruf-Nr. 229639). |
Der Vermieter hatte seine Wohnung an eine Grundsicherungsempfängerin vermietet und sich von dieser die Zustimmung zur Direktzahlung des Jobcenters erteilen lassen. Nachdem die Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig geblieben war, verlangte der Vermieter die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter. Dieses lehnte eine Direktüberweisung ab, da der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem SGB II habe. Demgegenüber hielt der Vermieter es für nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse. Neben den rückständigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf über 4.000 EUR. Hierfür müsse das Jobcenter im Wege der Amtshaftung zahlen.
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AUSGABE: MK 7/2022, S. 121 · ID: 48407021